Wer kennt das nicht? Der geliebte fahrbare Untersatz macht Probleme und man bringt ihn deshalb in die Werkstatt. Diese teilt dann nach einiger Zeit mit, man habe ein defektes Teil ausgetauscht und man könne den reparierten Wagen abholen. Die Freude währt jedoch leider nur kurz, denn nach ein paar Tagen taucht derselbe Fehler wieder auf. Man bringt den Wagen also erneut in die Werkstatt und bekommt erklärt, dass es dann wohl an etwas anderem liegen müsse und jetzt ein anderes Teil ausgetauscht werde. Gesagt, getan. Das Auto funktioniert nach der zweiten Reparatur einwandfrei.

Insbesondere bei Problemen mit der Elektronik kann es bekanntlich vorkommen, dass erst mehrere Reparaturversuche zum Erfolg führen. Beim Kunden entsteht jedoch der Verdacht, dass die erste Reparatur gar nicht erforderlich war und Teile vielleicht unnötig ausgetauscht wurden. Er kommt auf den Gedanken, die erste Reparatur nicht bezahlen zu müssen, weil durch diese der Fehler gar nicht beseitigt wurde. Dies ist aber leider falsch. Die Werkstatt schuldet nämlich keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Werkstatt auch dann einen Vergütungsanspruch, wenn die Arbeiten nicht zum Erfolg geführt haben, solange diese nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik zur Eingrenzung der Schadensursache notwendig waren. Erforderlich ist nur, dass die Reparatur sach- und fachgerecht war. Dies bedeutet zum einen, dass die Werkstatt mit der wahrscheinlichsten Fehlerursache beginnen muss. Zum anderen darf sie aber auch nicht mit der teuersten Möglichkeit anfangen.

Man sollte daher bei der – möglichst schriftlichen – Auftragserteilung konkret festlegen, was gemacht werden soll und ein klares Preislimit setzen und um Anruf bitten, wenn dieses voraussichtlich überschritten wird. Ferner sollte man die Anweisung geben, dass die Werkstatt die ausgebauten Teile aufbewahrt, damit man ggf. nachprüfen lassen kann, ob diese zu Recht ausgebaut wurden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Werkstatt selbstverständlich dann kostenlos nachbessern muss, wenn die Arbeitsleistung oder das verwendete Material mangelhaft waren. Wie bereits dargestellt ist dies jedoch nicht der Fall, wenn sich die Werkstatt im Rahmen einer sach- und fachgerechten Fehleranalyse zum eigentlichen Fehler vorgearbeitet hat.

Autor: Rechtsanwalt Markus Hüpper