Die Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die dort festgelegten Gebühren darf der Rechtsanwalt von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht unterschreiten. In der Regel richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Die Gebühr kann dann in einer Tabelle abgelesen werden. Höhere Gebühren dürfen aufgrund einer zuvor getroffenen Honorarvereinbarung abgerechnet werden. Im Bereich der außergerichtlichen Beratung, insbesondere bei der Vertragsgestaltung, der Erstellung von AGB und der Rechtsberatung für Unternehmen biete ich Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars an. Ist der Mandant Verbraucher, darf der Rechtsanwalt nach dem RVG für eine Erstberatung höchstens EUR 190,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer berechnen.

Da eine detaillierte Darstellung des RVG den Rahmen dieser Ausführungen sprengen würde, verweise ich auf die Broschüre der Bundesrechtsanwaltskammer zur Anwaltsvergütung.

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Zwar ist zunächst der Mandant als Auftraggeber zur Zahlung der Anwaltsgebühren verpflichtet, häufig muss der Gegner oder ein Dritter Ihnen jedoch die entstandenen Anwaltskosten erstatten: Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht und diese eine Kostendeckungszusage für die Beratung bzw. Vertretung in der betreffenden Angelegenheit erteilt hat, trägt diese die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme. Gerne übernehme ich die Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie. Ob Ihre Versicherung die Kosten übernimmt, hängt von Ihrem konkreten Versicherungsvertrag ab.
Bei der Regulierung von Verkehrsunfällen muss der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes tragen, soweit diese den entstandenen Schaden regulieren muss.
Bei der Forderungsbeitreibung gehören die Kosten meiner Inanspruchnahme zu Ihrem Verzugsschaden und müssen Ihnen vom Schuldner ersetzt werden.
In Gerichtsverfahren ist es grundsätzlich so, dass der Unterlegene sämtliche Prozess- und Anwaltskosten tragen muss. Eine wichtige Ausnahme stellt hier der Arbeitsgerichtsprozess dar.
Bürgern mit geringem Einkommen gewährt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe bzw. bei gerichtlichen Auseinandersetzungen Prozesskostenhilfe.